Gemäß Anlage 6 Absatz 2.1 sind Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin befugt, neben der ärztlichen Untersuchung für einen Führerschein der Klasse 2 auch die erforderliche Sehtestung durchzuführen.
Sollten Sie aufgrund eines Sehfehlers den Sehtest nicht nach den Anforderungen der des Absatzes 2.1 erfüllen können, benötigen Sie stattdessen ein augenärztliches Gutachten. Unter Sehfehler ist in diesem Fall nicht das Tragen einer Brille gemeint, soweit diese das Sehvermögen ausreichend korrigiert.
Nach erfolgter augenärztlichen Begutachtung kann eine Verlängerung in der Regel wieder unter Verwendung der Kriterien der Anlage 2.1 erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass der Sehfehler keine Veränderung erfahren hat.
Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht der Sehfehler zusammengestellt, für die Sie bei einem Erstantrag auf jeden Fall einen Augenarzt aufsuchen sollten bzw. wann Sie den Sehtest auch bei uns machen können:
Sehfehler | Augenarzt erforderlich | Bei uns möglich |
|---|---|---|
Tragen einer Sehhilfe | ... wenn mit Sehhilfe keine ausreichende Korrektur beider Augen möglich. | ... wenn mit Sehhilfe ausreichende Korrektur beider Augen möglich. |
Rotblindheit | ... bei Erstantrag zur Bestimmung des Anomalquotienten und ggf. Aufklärung über mögliche Gefährdung. | ... wenn die Fahrerlaubnis verlängert werden soll. wenn der Anomalquotient vorliegt und > 0,5 ist. |
Grünblindheit | Eine isolierte Grünschwäche oder -blindheit ist nicht relevant. Die Bescheinigung kann durch uns erfolgen. | |
Eingeschränkte räumliche Sicht | ... bei Erstantrag. | ... bei Verlängerung. |
Einäugigkeit | ... bei Erstantrag. | ... bei Verlängerung. |
Es handelt sich um eine unverbindliche Aufstellung. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie durch Lektüre der Anlage 6 der Fahrerlaubnis bzw. durch Anfrage bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Sollten Sie unsicher sein, beraten wir Sie auch gerne im Vorfeld Ihres Termins. Sprechen Sie uns dafür einfach über das Kontaktformular an.