Der sogenannte "Feuerwehrführerschein" stellt eine Sonderform der Dienstfahrerlaubnis dar. Grundsätzlich ermöglicht er es den Freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen, ehrenamtlichen Helfern mit einem Führerschein der Klasse B eine auf Einsatzfahrzeuge beschränkte Fahrerlaubnis ausstellen zu lassen, die es erlaubt Fahrzeuge auch über 3,5 Tonnen zu führen.
Der Feuerwehrführerschein stellt somit eine in den jeweiligen Landesverordnungen genauer geregelte Sonderform der Fahrerlaubnis dar, die meist an die Stelle der Führerscheine der Klassen C1 oder C tritt. Der Vorteil liegt in der leichter zu erwerbenden Form. Die jeweilige Feuerwehr kann die Schulung und Einweisung durch eigenes Personal vornehmen lassen.
Ungeachtet der abweichenden Regelungen zum Erwerb dieser Fahrerlaubnis in Bezug auf Schulung und Prüfung sehen die Verordnungen der Länder üblicherweise vor, dass der Bewerber um diese Fahrerlaubnis seine gesundheitliche Eignung nachweisen muss.
Dies kann nach unserer Auffassung nur nach einer Untersuchung, die in Art und Umfang den Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung entspricht, geschehen. Entsprechend unterscheiden wir nach "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten". Dies ist keine Untersuchung FEV, sondern nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. Maximal für werksinternen Verkehr, der nicht auf öffentlichen Straßen stattfindet und den Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung.
Wir halten diese Unterscheidung für wichtig, da Sie gänzlich unterschiedliche rechtliche Normierung und Verbindlichkeit besitzen und auch mit anderen Haftungsrisiken für uns verbunden sind.
Dies scheinen auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden so zu sehen. Bisher haben nahezu alle Kunden, die anfangs auf die Durchführung einer reinen Untersuchung auf "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten" bestanden haben, im Nachgang noch die Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung benötigt. Daher raten wir dringend dazu, dass Sie den Auftrag nicht auf Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten erteilen, sondern die Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 der FEV in Auftrag geben. Dies erspart Ihnen und Ihren Helfern im Zweifel sehr viel Zeit und Ärger.